Start Apotheke Neue EU-Verpackungsverordnung: Was sie für Apotheken bedeutet

Neue EU-Verpackungsverordnung: Was sie für Apotheken bedeutet

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Seit 12. August 2026 wird die neue EU-Verpackungsverordnung PPWR schrittweise angewendet. Sie bringt neue Anforderungen an Verpackungen und deren Recyclingfähigkeit. Auch Apotheken können betroffen sein – insbesondere bei Eigenmarken, im Auftrag hergestellten Produkten und eigenen Abfüllungen.

Die neue EU-Verpackungsverordnung PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation) soll Verpackungsabfälle in der Europäischen Union reduzieren und die Kreislaufwirtschaft stärken. Dazu werden schrittweise neue Vorgaben unter anderem für die Recyclingfähigkeit, Wiederverwendbarkeit, eingesetzte Stoffe und die Kennzeichnung von Verpackungen eingeführt. Die PPWR wird schrittweise umgesetzt, einzelne Vorgaben und Zielwerte reichen bis 2040.

Die PPWR ist bereits am 11. Februar 2025 in Kraft getreten. Seit 12. August 2026 sind erste Bestimmungen unmittelbar anzuwenden. Das bedeutet jedoch nicht, dass bereits sämtliche Vorgaben gelten. Zahlreiche Anforderungen werden erst zu späteren Zeitpunkten wirksam oder müssen durch weitere europäische und nationale Rechtsakte konkretisiert werden.

Bestehende österreichische Regelungen bleiben vorerst bestehen, soweit sie mit der PPWR vereinbar sind. Das betrifft insbesondere die Sammlung und Behandlung von Verpackungsabfällen sowie bestehende Meldepflichten.

Erste neue Anforderungen gelten bereits

Seit 12. August gelten unter anderem Anforderungen an bestimmte Stoffe in Verpackungen. Die bestehenden Grenzwerte für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom bleiben aufrecht. Für Verpackungen, die für den Kontakt mit Lebensmitteln bestimmt sind oder bereits mit Lebensmitteln in Berührung kommen, gelten nun zusätzlich Grenzwerte für PFAS.

Auch die Pflichten verschiedener Wirtschaftsakteure sind relevant. Je nachdem, ob ein Unternehmen etwa als Erzeuger, Importeur oder Vertreiber auftritt, unterscheiden sich die Anforderungen. Erzeuger müssen für die jeweils geltenden Nachhaltigkeitsanforderungen unter anderem ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine EU-Konformitätserklärung samt technischer Dokumentation erstellen.

Auch für Mehrweg- und Wiederbefüllungssysteme gelten bereits erste Bestimmungen. Weitere Vorgaben der PPWR folgen schrittweise.

Was bedeutet die PPWR für Apotheken?

Für Apotheken ist vor allem entscheidend, welche Rolle sie bei einem verpackten Produkt einnehmen. Beim klassischen Verkauf fertig verpackter Handelsware ergeben sich nicht dieselben Verpflichtungen wie bei Produkten, die unter dem eigenen Namen oder einer eigenen Marke angeboten werden.

Besonders relevant können daher Eigenmarken sein, etwa bei Nahrungsergänzungsmitteln oder Kosmetika.

Lässt eine Apotheke ein Produkt von einem anderen Unternehmen herstellen und verpacken, verkauft es aber unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke, kann sie nach der PPWR als Erzeuger gelten. Diese Herstellung im Auftrag wird auch als Lohnherstellung bezeichnet.

Damit können Pflichten zur Konformität der Verpackung verbunden sein. Apotheken mit entsprechenden Eigenmarken sollten daher mit ihren Herstellern und Lieferanten klären, wer für die Verpackung verantwortlich ist und ob die notwendigen Unterlagen vorliegen.

Ausnahme für Kleinstunternehmen

Für Kleinstunternehmen sieht die PPWR eine Ausnahme vor. Dazu zählen Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. Euro.

Ist der Auftraggeber ein Kleinstunternehmen und der Lieferant der Verpackung beziehungsweise des Verpackungsmaterials ebenfalls in Österreich ansässig, gilt grundsätzlich der Lieferant als Erzeuger.

Die Ausnahme greift jedoch nicht, wenn die fertige Verkaufseinheit erst in der Apotheke entsteht, beispielsweise wenn dort Nahrungsmittel selbst in zugekaufte Verpackungen abgefüllt werden.

Schrittweise weitere Vorgaben

Für Apotheken besteht damit derzeit vor allem bei Eigenmarken, eigenen Abfüllungen und gegebenenfalls Refill-Angeboten Prüfbedarf. Die PPWR ist allerdings als schrittweiser Prozess zu verstehen. Weitere Anforderungen werden in den kommenden Jahren wirksam, zudem stehen noch europäische Detailregelungen und Anpassungen der österreichischen Rechtslage aus.

Für Betriebe ist daher entscheidend, zunächst die eigene Rolle bei den verwendeten Verpackungen zu klären und die weitere Umsetzung der PPWR im Blick zu behalten.

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