Ab 27. September 2026 gelten neue Informationspflichten zu Gewährleistungsrechten. Auch öffentliche Apotheken, die Waren an Verbraucherinnen und Verbraucher verkaufen, müssen die EU-weit harmonisierte Mitteilung gut sichtbar bereitstellen. Für Apotheken mit Webshop kommen zusätzliche Vorgaben hinzu. Ab 1. Oktober ist außerdem eine Online-Rücktrittsfunktion erforderlich.
Mit 27. September 2026 werden neue EU-Vorgaben zur Information über gesetzliche Gewährleistungsrechte wirksam. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 legt dafür Gestaltung und Inhalt einer EU-weit harmonisierten Mitteilung fest, die Verbraucherinnen und Verbraucher über wesentliche Gewährleistungsrechte informiert.
Dazu zählt insbesondere die gesetzliche Mindestdauer von zwei Jahren. Über einen QR-Code gelangen Konsumentinnen und Konsumenten zu weiterführenden Informationen auf dem Portal „Your Europe“.
Was Apotheken vor Ort beachten müssen
Im Geschäft muss die Mitteilung gut sichtbar angebracht sein. Die EU-Kommission nennt als mögliche Standorte etwa den Bereich bei der Kassa, die Eingangstür oder eine gut sichtbare Stelle an einer Wand.
Für die Umsetzung gelten folgende Vorgaben:
- Die Mitteilung darf nicht kleiner als DIN A4 sein. Größere Formate wie A3, A2 oder A1 sind zulässig.
- Der enthaltene QR-Code muss unter normalen Lichtverhältnissen mit einem üblichen Mobilgerät scanbar bleiben. Man darf den QR-Code weder verschieben noch seine Größe oder Gestaltung verändern.
- Für den Einsatz im Geschäft sind sowohl die Farbversion als auch die Schwarz-Weiß-Version zulässig.
- Die Mitteilung muss vollständig sowie gut sichtbar und lesbar dargestellt werden.
- Rahmen, Typografie, Abstände, Farben und sonstige Gestaltungselemente dürfen nicht verändert werden.
- Die Vorlage darf nicht beschnitten, verzerrt oder durch zusätzliche Texte oder Symbole ergänzt werden.
- Damit ist die Gestaltung nicht der einzelnen Apotheke überlassen. Für die harmonisierte Mitteilung sollen die von der EU bereitgestellten Originaldateien verwendet werden.
Neue Vorgaben auch im Onlinehandel
Auch im Onlinehandel muss die harmonisierte Mitteilung gut sichtbar bereitgestellt sein. Für digitale Anwendungen ist die Farbversion im RGB-Format vorgesehen. Sie muss in der Standarddarstellung lesbar sein.
Die EU-Leitlinien nennen mehrere Möglichkeiten für die Platzierung. So kann ein Hinweis auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte etwa im Header, im Produktkatalog oder im Checkout integriert werden. Die vollständige Mitteilung kann anschließend beim ersten Klick beziehungsweise Mouseover angezeigt werden.
Für die digitale Umsetzung sind insbesondere folgende Punkte relevant:
- Die Mitteilung ist online in Farbe darzustellen.
- Die Darstellung muss auch ohne Vergrößerung lesbar sein.
- Zusätzlich zum QR-Code soll ein anklickbarer Link zum entsprechenden Informationsangebot auf „Your Europe“ vorhanden sein.
- Die harmonisierte Mitteilung soll auch in die Bestätigungsmail nach einer Online-Bestellung aufgenommen werden.
- Auch digital dürfen Firmen den Inhalt der offiziellen Mitteilung nicht verändern.
Apotheken mit Webshop sollten daher prüfen, ob die Darstellung sowohl auf Desktop-Geräten als auch auf mobilen Endgeräten den Vorgaben entspricht.
Ab 1. Oktober: Rücktrittsfunktion für Online-Verträge
Eine weitere Änderung folgt wenige Tage später. Mit 1. Oktober 2026 treten in Österreich neue Bestimmungen für den Online-Rücktritt von Fernabsatzverträgen in Kraft.
Für Verträge, die über einen Webshop abgeschlossen werden, muss eine entsprechende Online-Rücktrittsfunktion zur Verfügung stehen. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen damit ihren Rücktritt unmittelbar online erklären können.
Die Funktion muss während der gesamten Rücktrittsfrist verfügbar und im Webshop leicht zugänglich sein. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen darüber ihren Rücktritt direkt online erklären können.
Für Apotheken mit Webshop bedeutet das, dass neben der neuen Gewährleistungsinformation auch die technische Umsetzung der Rücktrittsfunktion zu prüfen ist.
Einheitliche Information in der gesamten EU
Die neuen Vorgaben sind Teil einer EU-weiten Vereinheitlichung der Verbraucherinformation. Die harmonisierte Mitteilung soll Kundinnen und Kunden auf ihre gesetzlichen Rechte aufmerksam machen und diese in allen Mitgliedstaaten leichter erkennbar machen.
Davon zu unterscheiden ist das EU GARAN Label. Es kennzeichnet Waren, für die der Hersteller freiwillig eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren anbietet. Diese muss für die gesamte Ware gelten und darf für Verbraucherinnen und Verbraucher keine zusätzlichen Kosten verursachen.
Die offizielle harmonisierte Mitteilung zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht steht in einer Farbversion sowie in einer Schwarz-Weiß-Version zur Verfügung. Für die Darstellung sind ausschließlich die vorgegebenen Formate und Gestaltungselemente zu verwenden.




