In der Apotheke begegnen wir unterschiedlichen Arten von Preisen. All diese Preise haben spezielle Eigenheiten und eigene Berechnungsmethoden, denn Preisgestaltung in der Apotheke ist bei Arzneimitteln streng geregelt und muss daher bei Nicht-Arzneimitteln nach wirtschaftlichen Überlegungen gestaltet sein.
Der Apothekenverkaufspreis
Der Apothekenverkaufspreis (AVP) ist jener Preis, mit dem man in der Apotheke schon beim Betreten in Kontakt kommt, da er bei Produkten der Freiwahl ersichtlich sein muss. Er wird auch Privatverkaufspreis genannt und beinhaltet als Bruttopreis die Umsatzsteuer, die die Apotheke an das Finanzamt zu bezahlen hat.
Der AVP ist in Apotheken besonders interessant: Geht es um Arzneimittel, versteht sich der Apothekenverkaufspreis im Warenverzeichnis als ein Höchstpreis, er darf nicht überschritten werden. Anders ist es bei Artikeln des Ergänzungssortimentes, wie Kosmetik oder Nahrungsergänzung. Hier ist die Preisgestaltung frei, die angegebenen Werte im Warenverzeichnis verstehen sich als Richtwerte.
Bei der Preisgestaltung muss wirtschaftlich gedacht werden: wird das Produkt zu billig verkauft, wird die Apotheke nicht genug daran verdienen; wird das Produkt zu teuer angepriesen, werden die Kundinnen und Kunden es wahrscheinlich nicht kaufen. Gerade heutzutage sind diese Überlegungen nicht einfach, da Preise über das Internet leicht verglichen werden können.
Der Apothekeneinkaufspreis
Der Apothekeneinkaufspreis (AEP) ist für PKAs von besonderer Bedeutung, denn um ihn geht es beim Einkauf von Waren. Es handelt sich um jenen Preis, den die Apotheke an den Lieferanten der Ware laut Liste bezahlen muss.
Aus der Differenz zwischen dem AVP netto (netto = ohne Umsatzsteuer, brutto = mit Umsatzsteuer) und dem tatsächlich an den Lieferanten gezahlten Preis errechnet sich der Betrag in Euro, der in der Apotheke verbleibt: der Deckungsbeitrag. Das ist jener Geldbetrag, von dem die Apotheke alle ihre laufenden Kosten bezahlen muss wie Miete, Strom und auch die Gehälter. Nur wenn nach Abzug all dieser Kosten etwas übrigbleibt, nennen wir das den „Gewinn“.
Vor allem beim Direkteinkauf von Waren ergibt sich hier zusätzlich eine Möglichkeit in Form von Rabatten seitens des Lieferanten. Dies bedeutet, dass sich der tatsächliche Bezugspreis, der sogenannte Einstandspreis (EP), verringert.
Der Krankenkassenpreis
Der Krankenkassenpreis (KKP) ist der Preis, den die Krankenkasse an die Apotheke für ein auf Rezept verschriebenes Produkt bezahlt. Er beinhaltet keine Umsatzsteuer, denn diese wird hier erst bei der Rezeptabrechnung dazugerechnet. Der Krankenkassenpreis ist immer niedriger als der AVP bei selbem Einkaufspreis, denn die Krankenkassen sind die sogenannten „begünstigten Bezieher“.
Bei der Ermittlung der jeweiligen Preise muss zuerst beachtet werden, ob es sich um ein Arzneimittel oder ein Nicht-Arzneimittel handelt.
Arzneimittelpreise
Für Privatkunden:
AVP = AEP + Rohaufschlag (hier auch Verbraucheraufschlag genannt, laut Arzneitaxe 55%-12,5%) + 15% Privatzuschlag + 10% Umsatzsteuer
Das Zwischenergebnis wird kaufmännisch (ab 5 aufrunden) auf zwei Stellen, der Endpreis pharmazeutisch gerundet:
• 1, 2 wird abgerundet
• 3, 4, 5, 6, 7 auf 5 gerundet
• 8, 9 wird aufgerundet.
Eine Besonderheit der Rohaufschläge bei Arzneimittelpreisen ist, dass sie „degressiv“ sind. Das bedeutet, je höher der AEP, desto geringer der Rohaufschlag. Eine weitere Spezialität sind die sogenannten Stehzonen. Durch die degressive Spanne würde ohne diese der Preis zwischen einer Stufe und der nächsthöheren abfallen.
Ein Beispiel
AEP=26,25 Euro
Was ist der AVP?
Verbraucherzuschlag laut Tabelle: 44%
26,25 + 44% (Aufschlag) + 15% (Privatzuschlag) + 10% (Mehrwertsteuer) = 47,817
• kaufmännisch auf zwei Stellen gerundet auf 47,82 Euro
• pharmazeutisch gerundet auf 47,80 Euro.
AVP = 47,80 Euro
Wäre der AEP von 26,26 Euro ohne Stehzone bereits in der nächsten Stufe mit einem Aufschlag von nur noch 39%, würde sich daraus nur ein Betrag von 46,15 Euro ergeben. Durch die Stehzone bleibt der Preis stabil, bis der errechnete AVP bei einem AEP von 27,20 Euro hoch genug ist, um die degressiven Spanne auszugleichen.
Für die Krankenkassenpreise wird die Tabelle für die Aufschläge für begünstigte Bezieher benötigt. Es entfallen der Privatzuschlag und die Umsatzsteuer, die erst im Rahmen der Abrechnung dazugeschlagen wird.
KKP = AEP + Rohaufschlag für begünstigte Bezieher laut Arzneitaxe (37-3,9vH = von Hundert = %)
Ein Beispiel:
AEP=26,25 Euro, KKP=?,
Rohaufschlag laut Tabelle: 32vH = 32%
26,25 + 32% = 34,65 Euro, pharmazeutisch gerundet bleibt es bei 34,65 Euro
Ergänzungssortiment
Ein Beispiel
AEP=26,25 Euro
Was ist der KKP?
Rohaufschlag laut Tabelle: 32vH = 32%
26,25 + 32% (Rohaufschlag für begünstigte Bezieher laut Arzneitaxe) = 34,65 Euro
• pharmazeutisch gerundet bleibt es bei 34,65 Euro
KKP = 34,65 Euro
Die Apotheke kann hier den Aufschlag für Privatkunden gemäß ihrer eigenen Preisgestaltung wählen, meist liegt der Aufschlag bei 40 bis 44%.
AVP = AEP + Rohaufschlag (oft 44%) + USt. (10% z.B. Lebensmittel, 13% z.B. manche Veterinärprodukte, 20% z.B. Kosmetik)
Für die Krankenkasse gibt es fixe Aufschläge, die sich nach der Produktgruppe laut Warenverzeichnis richten. Heilnahrung hat beispielsweise einen Aufschlag von 19%, Verbandmittel 28% und Sonstige Mittel (ES) 32%. (KKP = AEP + Aufschlag)
Die Preise des Ergänzungssortimentes werden nicht pharmazeutisch, sondern nur kaufmännisch gerundet.
Mein Tipp zum Schluss
Mit Prozenten lässt sich zuverlässig auf jedem Taschenrechner arbeiten, wenn man sie als Faktor eingibt: Aufschlag von 44% → x 1,44




