Am 7. Jänner 2026 wurde die Änderung der Abgrenzungsverordnung (BGBl. II Nr. 5/2026) kundgemacht. Dabei handelt es sich nicht um eine Neufassung der Anlage zur Abgrenzungsverordnung 2004, sondern um eine selektive, wissenschaftlich begründete Aktualisierung einzelner Einträge.
Die Novelle wurde im Auftrag des Gesundheitsministeriums in enger Abstimmung mit Fachexpertinnen und Fachexperten der Österreichischen Apothekerkammer und der Wirtschaftskammer Österreich erarbeitet und orientiert sich dabei konsequent an Ph. Eur., HMPC- und ESCOP-Monographien.
Zahlreiche Stoffe neu in die Anlage aufgenommen
Den größten inhaltlichen Schwerpunkt bildet die Neuaufnahme von rund 30 pflanzlichen Stoffen, Stoffteilen und Zubereitungen, die bislang nicht in der Anlage enthalten waren.
Neu geregelt wurden u.a.:
- Boldoblätter
- Curcumawurzelstock
- Frauenmantelkraut
- Gartenbohnenschalen
- Gewöhnliches Erdrauchkraut
- Griechisches Bergteekraut
- Guarana
- Gummikraut
- Haferkraut und Haferfrüchte
- Hirtentäschelkraut
- Mädesüßkraut
- Mäusedornwurzelstock
- Purpur-Sonnenhut-Wurzel
- Rettichwurzel (Presssaft)
- Rosenblütenblätter
- Rote Weinlaubblätter
- Schmalblättriger Sonnenhut-Wurzel
- Schwarze Johannisbeere-Blätter
- Steinkleekraut
- Tormentillwurzelstock
- Weidenröschenkraut
- Weiße Taubnesselblüten
Auffällig ist der hohe Detailgrad der neuen Einträge: Neben klaren botanischen Spezifikationen enthalten sie regelmäßig Altersgrenzen, Kontraindikationen, Nebenwirkungen, maximale Anwendungsdauern sowie eindeutige Hinweise, wann ärztlicher Rat einzuholen ist.
Bestehende Einträge inhaltlich präzisiert
Auch einzelne bereits enthaltene Stoffe bzw. Stoffteile wurden überarbeitet:
Lindenblüten (Tiliae flos): Die Anwendung wurde differenziert (Erkältungssymptome vs. mentaler Stress), Altersgrenzen klar festgelegt und Dosierungen sowie Therapiedauer präzisiert.
Primel (Primulae flos und Primulae radix): Primelblüten und Primelwurzel werden nun getrennt und detailliert geregelt, inklusive Kontraindikationen (z.B. Gastritis, Ulcus, Allergien), Nebenwirkungen sowie klarer zeitlicher Begrenzung der Anwendung.
Kardobenediktenkraut gestrichen: Explizit entfällt der bisherige Eintrag Kardobenediktenkraut (Herba Cardui benedicti). An seine Stelle tritt Benediktenkraut (Centaureae benedictae herba) mit eindeutiger botanischer Zuordnung laut Ph.Eur. und HMPC-basierter Bewertung.
Der Großteil bleibt unverändert
Nicht betroffen von der Novelle ist der überwiegende Teil der Anlage. Rund 220 weitere Stoffe und Stoffteile bleiben somit unverändert. Deren umfassende, noch anstehende Überarbeitung ist laut Apothekerkammer ein mehrjähriger Prozess, der voraussichtlich noch zwei bis drei Jahre in Anspruch nehmen wird.
Nachschärfung statt Komplettänderung
Die Novelle der Abgrenzungsverordnung bringt keine grundlegende Änderung, aber eine spürbare Nachschärfung bei neu aufgenommenen und ausgewählten bestehenden Stoffen und Stoffteilen, was auch gerade für PKAs und deren Möglichkeiten der Beratung und Abgabe relevant ist. Für Apotheken und deren Beratungspraxis bedeutet dies vor allem erhöhte Aufmerksamkeit bei Altersgrenzen, Kontraindikationen und Anwendungsdauer – bei gleichzeitig klarerer rechtlicher Abgrenzung.




